Statuten Quartierleist Sonnhalde-Unterfeld


1.

Art. 1

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Rechtsnatur, Sitz

  1. Der Quartierleist Sonnhalde-Unterfeld ist ein Verein gemäss Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
  2. Der Sitz des Quartierleistes ist in Lyss.

Art. 2

Einzugsgebiet, örtliche Zuständigkeit

  1. Sein Einzugsgebiet liegt zwischen der Busswilstrasse, der Bürenstrasse und der Sonnhalde. Es können auch Eigentümer*innen, innerhalb des Gebietes, welche ihre Liegenschaft nicht selbst bewohnen, Mitglied werden.

Quelle: https://map.geo.admin.ch


Art. 3

Zweck

  1. Der Leist ist gemeinnützig und setzt sich für die Anliegen des Quartiers Sonnhalde-Unterfeld ein. Die Organe sind ehrenamtlich tätig.
  2. Der Leist befasst sich mit Angelegenheiten in seinem Einzugsgebiet sowie mit solchen, die von aussen darauf einwirken. 
  3. Er ist namentlich bestrebt:
    a) zur Erhaltung des Quartiers Sonnhalde-Unterfeld als wohnliches Quartier beizutragen (Lebensqualität).
    b) die Interessen des Quartiers Sonnhalde-Unterfeld im Rahmen der aktuellen kommunalen und der kantonalen Baugesetzgebung zu wahren.
    c) die Verkehrssicherheit und -verhältnisse im Quartier Sonnhalde-Unterfeld zu bewahren oder zu verbessern.  

Art. 4

Neutralität, Interessenwahrung

  1. Der Leist verfolgt seine Ziele unabhängig von parteipolitischen,
    konfessionellen und gewerblichen Interessen.
  2. Der Leist vertritt die Interessen des Quartiers Sonnhalde-Unterfeld gegenüber Behörden und Privaten.
  3. Der Leist kann gleichgesinnte Organisationen unterstützen oder mit ihnen zusammenarbeiten.

2.

Art. 5

MITGLIEDSCHAFT

Aufnahme

  1. Als Aktiv-Mitglieder können private Anwohner*innen und Familien des Gebietes aufgenommen werden, sowie ehemalige Quartierbewohner*innen.
  2. Als Passiv-Mitglieder können natürliche und juristische Personen aufgenommen werden, die den Leist ideell und finanziell unterstützen.
  3. Neue Mitglieder können, nachdem sie eine schriftliche Anmeldung eingereicht haben, jederzeit aufgenommen werden.
  4. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. Weist er ein Aufnahmegesuch ab, so kann er auf eine Begründung verzichten.

Art. 6

Austritt, Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Wer aus dem Leist austreten will, erklärt dies dem Vorstand schriftlich.
  2. Der Austritt ist nur auf ein Jahresende möglich. Er muss mindestens einen Monat vorher erklärt werden.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt:
    a) bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod
    b) bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person

Art. 7

Ausschluss, Streichung

  1. Mitglieder, die ihren finanziellen Verpflichtungen dem Leist gegenüber trotz Mahnung nicht nachkommen oder gegen die Ziele des Leistes verstossen, kann der Vorstand mit qualifiziertem Mehr der Sitzungsteilnehmer aus dem Mitgliederverzeichnis streichen und aus dem Leist ausschliessen.
  2. Der Entscheid des Vorstandes ist endgültig. Er kommt zustande, wenn ihm mindestens zwei Drittel der Teilnehmenden an einer Vorstandssitzung zugestimmt haben. 

Art. 8

Beiträge

  1. Der Leist erhebt einen Mitgliederbeitrag. Dieser ist nach oben auf max. Fr. 100.— pro Kalenderjahr begrenzt.
  2. Der Jahresbeitrag wird durch die Hauptversammlung festgelegt.
  3. Freiwillige Beiträge. 

3.

Art. 9

ORGANISATION

Organe des Leistes

Die Organe des Leistes sind:

a) die Hauptversammlung

b) der Vorstand

c) die Rechnungsrevisor*innen


Art. 10

Hauptversammlung: Funktion

  1. Die Hauptversammlung ist die Versammlung der Leistmitglieder.
  2. Als oberstes Organ des Leistes hat sie folgende Befugnisse:
    a) Genehmigung der Statuten und deren Änderungen
    b) Genehmigung des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes
    c) Entlastung des Vorstandes, der Kommissionen und der Rechnungsrevisor*innen
    d) Festsetzung der Mitgliederbeiträge und Genehmigung des Voranschlages
    e) Erwerb, Veräusserung und Miete von unbeweglichem Eigentum
    f) Wahl des Präsidiums, des Vorstandes, der Rechnungsrevisor*innen
    g) Ernennung von Ehrenmitgliedern
    h) Auflösung des Leistes
    i) alle übrigen, ihr von Gesetzes wegen zustehenden Befugnisse oder vom Vorstand ihr zugewiesenen Geschäfte
  3. Die Hauptversammlung kann für bestimmte Zwecke, die sich im Rahmen von Artikel 3 bewegen müssen, Fonds errichten, deren Verwaltung der Vorstand besorgt. 

Art. 11

Hauptversammlung: Einberufung, Verhandlungen

  1. Der Vorstand lädt die Leistmitglieder mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung schriftlich ein und gibt ihnen die Verhandlungsgegenstände bekannt. Einladungen per E-Mail sind gültig.
  2. Über Gegenstände, welche nicht gemäss Absatz 1 angekündigt worden sind, können keine Beschlüsse gefasst werden. Ausgenommen sind:
    a) der Antrag auf Einberufung einer ausserordentlichen Hauptversammlung;
    b) der Antrag auf Behandlung eines Gegenstandes an einer folgenden Hauptversammlung.
  3. Jährlich findet eine ordentliche Hauptversammlung statt.
  4. Ausserordentliche Hauptversammlungen finden statt, wenn:
    a) die Hauptversammlung oder
    b) der Vorstand es beschliesst oder
    c) ein Fünftel aller Leistmitglieder es verlangt

Art. 12

Hauptversammlung: Beschlüsse

  1. Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  2. Die Abstimmungen und Wahlen werden offen durchgeführt, sofern es die Hauptversammlung nicht anders beschliesst.
  3. Für die Genehmigung der Statuten und deren Änderungen sowie für den Beschluss über die Auflösung des Leistes bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der gültigen Stimmen.
  4. Bei den übrigen Beschlüssen entscheidet das einfache Mehr der gültigen Stimmen.
  5. Bei Stimmengleichheit hat die Versammlungsleitung den Stichentscheid.
  6. Passivmitglieder sind nicht stimmberechtigt.

Art. 13

Hauptversammlung: Vorsitz, Stimmenzähler, Protokoll

  1. Das Präsidium leitet die Hauptversammlung. Ist sie/er verhindert, übernimmt das Vizepräsidium oder ein anderes Vorstandsmitglied die Leitung.
  2. Die Stimmenzähler*innen werden aus der Mitte der Versammlung gewählt.
  3. Das Protokoll führt das Sekretariat des Vorstandes. Ist dieses verhindert, so beauftragt die Versammlungsleitung ein anderes Vorstandsmitglied.
  4. Das Protokoll wird, vom Präsidium und der/dem Protokollführer*in unterzeichnet und an der nächsten Hauptversammlung genehmigt.

Art. 14

Vorstand: Zusammensetzung, Wahl

  1. Der Vorstand besteht aus:
    a) dem Präsidium
    b) dem Vizepräsidium
    c) dem Sekretariat
    d) der Leistkassierin / dem Leistkassier
    e) höchstens acht Beisitzer*innen
  2. Der Vorstand wird von der Hauptversammlung für eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt. Die Amtsdauer beginnt jeweils mit der ordentlichen Hauptversammlung.
  3. Die Vorstandsmitglieder können wiedergewählt werden.

Art. 15

Vorstand: Konstituierung

Das Präsidium wird von der Hauptversammlung gewählt. Im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.


Art. 16

Vorstand: Aufgaben, Befugnisse

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Leistes zuständig, die nicht ausdrücklich der Hauptversammlung oder einem andern Organ übertragen sind.
  2. Der Vorstand vertritt den Leist nach aussen. Die rechtsverbindliche Unterschrift führt das Präsidium zusammen mit dem Vizepräsidium, dem Sekretariat oder der/dem Leistkassier*in. Ist das Präsidium verhindert, so unterschreibt an seiner Stelle das Vizepräsidium.
  3. Dem Vorstand obliegt namentlich:
    a) die Geschäftsführung des Leistes
    b) die Aufnahme, die Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis sowie der Ausschluss von Mitgliedern
    c) die Verwaltung des Leistvermögens
    d) die Vorlage eines Jahresprogrammes und die Führung der Jahresrechnung
    e) der Jahresbericht des Vorstandes und der Kommissionen
    f) die Vorbereitung und der Vollzug der Beschlüsse der Hauptversammlung
    g) die Wahl und die Beaufsichtigung der Kommissionen
  4. Der Vorstand führt das Leistarchiv. Darin sind alle rechtlich oder sonst bedeutsamen Dokumente des Leistes zu verwahren.
  5. Der Vorstand kann bei Bedarf Kommissionen bilden und sie mit der Ausarbeitung von Anträgen an den Vorstand beauftragen. Er kann dafür auch Aussenstehende beiziehen.

Art. 17

Vorstand: Sitzungen, Beschlüsse

  1. Das Präsidium beruft den Vorstand nach Bedarf, oder auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes ein. Es lädt die Vorstandsmitglieder mindestens zehn Tage vorher schriftlich ein und gibt ihnen die Verhandlungsgegenstände bekannt.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte des Vorstandes an einer gemäss Absatz 1 einberufenen Sitzung anwesend ist.
  3. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der Sitzungsteilnehmer (Artikel 7 Absatz 2 bleibt vorbehalten). Die/der Vorsitzende hat den Stichentscheid.
  4. Das Präsidium und das Vizepräsidium (bei Verhinderung des Vizepräsidiums das Sekretariat oder die/der Leistkassier*in) können gemeinsam in dringenden Fällen Beschlüsse fassen. Diese sind an der nächsten Vorstandssitzung bekanntzugeben.
  5. Dem Vorstand wird im Voranschlag ein Kredit zur freien Verfügung eingeräumt. Dieser darf nur auf das folgende Jahr übertragen werden.
  6. Alle Mitglieder haben jederzeit das Recht, dem Vorstand Anträge oder Anregungen zu unterbreiten. Diese werden vom Vorstand geprüft, dem Mitglied ist spätestens innerhalb von 60 Tagen Bescheid zu geben.

Art. 18

Rechnungsrevisor*innen

  1. Zwei Rechnungsrevisor*innen prüfen jährlich die Rechnungen des Leistes und berichten an der ordentlichen Hauptversammlung darüber.
  2. Die Amtsdauer beträgt 1 Jahr, eine Wiederwahl ist möglich.

4.

Art. 19

FINANZEN

Mittel, Haftung

  1. Der Leist erwirbt seine Mittel aus den Jahresbeiträgen seiner Mitglieder, Erträgen aus Sammlungen oder Veranstaltungen, freiwillige Zuwendungen, Legaten, Kapitalzinsen und sonstigen Einnahmen.
  2. Für die Verbindlichkeiten des Leistes haftet nur das Leistvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
  3. Ausgetretene, aus dem Mitgliederverzeichnis gestrichene sowie ausgeschlossene Mitglieder haben keine Ansprüche auf das Leistvermögen.

Art. 20

Beitragsbefreiung

Die Ehrenmitglieder sind von jeder Beitragspflicht befreit.


Art. 21

Anlage der Mittel

  1. Das Leistvermögen ist in geeigneter Weise anzulegen.

Art. 22

Rechnungsjahr

Das Rechnungsjahr des Leistes entspricht dem Kalenderjahr. 


5.

Art. 23

AUFLÖSUNG

Auflösung

  1. Hat die Hauptversammlung beschlossen, den Leist aufzulösen, so werden Leistvermögen und -archiv der Einwohnergemeinde Lyss zur treuhänderischen Verwaltung übertragen.
  2. Wird innert fünf Jahren seit dem Auflösungsbeschluss eine neue, dem Zweck des Leistes entsprechende Organisation geschaffen, so überträgt ihr die Einwohnergemeinde Lyss Leistvermögen und -archiv.
  3. Andernfalls wird das Leistvermögen auf die gemeinnützigen Organisationen im Quartier Sonnhalde-Unterfeld, entsprechend ihrer Bedeutung für das Quartier, verteilt. Das Leistarchiv bleibt im Besitz der Einwohnergemeinde Lyss.

6.

Art. 24

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Veröffentlichung

Jedes Mitglied erhält diese Statuten, neuen Mitgliedern werden sie bei der Aufnahme abgegeben.


Art. 25

Aufhebung und Inkrafttreten

Diese Statuten treten mit der Genehmigung durch die Hauptversammlung am 21.08.2021 in Kraft und ersetzen die Gründungs-Statuten vom 25.11.1997.